Satzung des Sauerländischen Gebirgsvereins, Abteilung Recklinghausen

§ 1   Name, Sitz

Der Verein trägt den Namen Sauerländischer Gebirgsverein Abteilung Recklinghausen, abgekürzt SGV Abteilung Recklinghausen, mit Sitz in Recklinghausen.
Er gehört als Abteilung dem SGV-Bezirk Emscher-Lippe e.V. mit Sitz in Herne und dem Sauerländischen Gebirgsverein e.V., abgekürzt SGV-Gesamtverein, mit Sitz in Arnsberg an.
Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Recklinghausen eingetragen und erhält den Zusatz e.V.

 

§ 2   Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung folgender Aufgaben im Zusammenwirken mit den Bezirken und dem Gesamtverein:
1. Der Verein pflegt und fördert das Wandern sowie den naturnahen und naturverträglichen Sport.
2. Im Einvernehmen mit der Landesregierung NRW und den zuständigen Behörden konzipiert und markiert der Verein die Wanderwege innerhalb seines Vereinsgebiets.
3. Der Verein betreibt aktive Heimat- und Brauchtumspflege und trägt dazu bei, dass die Natur in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit als Lebensgrundlage und Erholungsraumnachhaltig gesichert wird. Die Mitglieder setzen sich deshalb für die Verwirklichung von Natur- und Umweltschutz, für eine aktive Landschaftspflege und für vorausschauende Landschaftsplanung ein.
4. Der Verein betreibt aktive Jugendpflege, die durch Förderung der Deutschen Wanderjugend verwirklicht wird. Die Jugendarbeit geschieht im Rahmen der Satzungen der Deutschen Wanderjugend, der Bezirke und des Gesamtvereins.

 

§ 3    Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Alle Tätigkeiten im Verein erfolgen ehrenamtlich.

 

§ 4   Mitgliedschaft

1. Begriff der Mitgliedschaft
Vereinsmitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person sowie jede rechtsfähige Personengruppe werden.
Die Mitgliederversammlung (MV) kann Mitglieder, die sich im besonderen Maße um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern gemäß Ehrenordnung ernennen. Soweit sich diese Verdienste im Verein auf die Tätigkeit als Vorsitzende/r beziehen, kann das Mitglied zur/zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
Der Verein steht allen Menschen ohne Ansehen von Herkunft, Geschlecht, Weltanschauung oder Religion offen. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.
Die Mitglieder des Vereins sind gleichzeitig Mitglieder des SGV-Bezirks Emscher-Lippe e.V. und des SGV-Gesamtvereins. Sie werden in den dortigen Gremien durch ihren Vorstand vertreten.

2. Antrag auf Mitgliedschaft
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme oder Ablehnung entscheidet.
Gegen eine Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht den Bewerber/inne/n die Berufung an die MV zu, welche dann endgültig entscheidet.
Die Aufnahme erfolgt zum 01. des Monats, der auf den Aufnahmebeschluss folgt. Das neue Mitglied erhält einen Mitgliedsausweis und die Satzung.

3. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, am Vereinsleben teilzunehmen, und berufen, aktiv an der Vereinsarbeit mitzuwirken. Sie dürfen alle Einrichtungen und Angebote des Vereins, des Bezirks und des SGV-Gesamtvereins zu den jeweils geltenden Bedingungen in Anspruch nehmen.
Der Verein erwartet von seinen Mitgliedern, dass sie
• aktiv an der Vereinsarbeit mitwirken oder alternativ den Verein finanziell unterstützen (passive Mitgliedschaft),
• sich in jeder Hinsicht dem SGV gegenüber loyal verhalten und für diesen einsetzen,
• die Beiträge pünktlich zahlen.

4. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss bzw. bei juristischen Personen auch durch Auflösung.
Der Austritt muss mit einer Frist von drei Monaten (bis 30. September) jeweils zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich per Brief oder E-Mail gegenüber den Vorsitzenden oder der/dem Kassenwart/in erklärt werden. Die Mitgliedschaft endet dann zum 31. Dezember des laufenden Jahres.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Nach dem Ausschlussbeschluss ist das betroffene Mitglied schriftlich per Brief zu informieren. In der Information ist auf die Möglichkeit der Berufung an die MV hinzuweisen.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die MV zu, die schriftlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlussbeschlusses an den Vorstand zu richten ist. Die MV entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

5. Mitgliedsbeitrag
Von jedem Mitglied wird ein Jahresbeitrag erhoben. Die Beitragshöhe wird von der MV beschlossen.
Der Beitrag ist fällig im Januar eines jeden Jahres. Abzuführende Beiträge an den SGV-Gesamtverein und den Bezirk inklusive aller Versicherungen sind im Jahresbeitrag enthalten.

 

§ 5   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
• die MV bzw. außerordentliche MV,
• der Vorstand.

 

§ 6   Mitgliederversammlung (MV)

Oberstes beschlussfassendes Gremium des Vereins ist die MV.
Die MV wird vom Vorstand für das erste Quartal eines jeden Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich, auch durch Veröffentlichung im Programmheft, oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie mit dem Programmheft persönlich überreicht wurde oder an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift des Mitglieds gerichtet war.
Die MV ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, sofern ordnungsgemäß eingeladen wurde.

1. Aufgaben der MV
Die MV bestimmt die Richtung der Vereinsarbeit. An die so vorgegebenen Richtlinien ist der Vorstand gebunden.
Zu den Aufgaben der MV gehören insbesondere:
• Entgegennahme des schriftlichen Jahresberichts des Vorstands mit der Jahresrechnung,
• Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen,
• Entlastung des Vorstands,
• Entgegennahme der Berichte der Fachwarte,
• Kenntnisnahme der Haushaltsplanung,
• Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstands, der Ausschüsse und der Kassenprüfer/innen,
• Beratung und Beschlussfassung über die auf der Tagesordnung stehenden Angelegenheiten, Anträge des Vorstands und der Mitglieder,
• Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
• Festsetzung des Jahresbeitrags, der den an den SGV-Gesamtverein und den Bezirk abzuführenden Betrag enthält,
• Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
• Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
• Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung der Abteilung.

2. Anträge zur MV
Anträge und Ergänzungen von Mitgliedern zur Tagesordnung sind so früh wie möglich, spätestens jedoch bis vierzehn Tage vor dem angesetzten Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Die Ergänzungen sind zu Beginn der MV bekanntzumachen.
Verspätete Anträge oder in der MV gestellte Anträge können als Dringlichkeitsanträge nur behandelt werden, wenn die MV mit zwei Dritteln der Anwesenden zustimmt.
Anträge über die folgenden Punkte müssen bis spätestens zum 15.11. des Jahres beim Vorstand eingereicht und den Mitgliedern in der Einladung zur MV bekannt gegeben werden. Sie können mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wobei Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen außer Betracht bleiben:
• Abwahl des Vorstands
• Änderung der Beitragshöhe
• Änderung der Satzung
• Auflösung oder Fusionierung des Vereins.

3. Außerordentliche MV
Der Vorstand kann eine außerordentliche MV einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird.
Eine außerordentliche MV kann eine nachfolgend ohnehin fällige planmäßige MV ersetzen, wenn die Tagesordnung um die erforderlichen zusätzlichen Punkte ergänzt wird.

4. Wahlen und Abstimmungen
Die MV wählt die/den Vorsitzende/n und die übrigen Mitglieder des Vorstands für die Dauer von vier Jahren. Um die Kontinuität in der Vereinsführung zu gewährleisten, scheidet jedes zweite Jahr etwa die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder aus und ermöglicht damit Neuwahlen zu ihren Funktionen.
Die MV wählt zwei Kassenprüfer/innen auf die Dauer von zwei Jahren. Sie dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstands sein.
Wiederwahl ist in allen Fällen zulässig.
Bei Wahlen und Abstimmungen werden die Stimmen durch Handzeichen offen abgegeben, sofern nicht die Teilnahmeberechtigten auf Antrag mit einfacher Mehrheit eine geheime Stimmabgabe beschließen. Stellt sich bei Wahlen mehr als ein/e Kandidat/in für eine Position zur Verfügung, ist die Abstimmung geheim mittels Stimmzetteln durchzuführen.
Sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussvorschlag oder Antrag als abgelehnt.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Briefwahl ist nicht möglich.
Einzelne Vorstandsmitglieder können vor Ablauf der Wahlperiode mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder abgewählt werden, wobei Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen außer Betracht bleiben.

5. Protokoll/Anwesenheitsliste
Zur MV ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
Über die MV ist eine Niederschrift als Ergebnisprotokoll anzufertigen, welche die/der Vorsitzende bzw. die/der Versammlungsleiter/in und die/der Schriftführer/in oder die/der stellvertretende Protokollant/in unterzeichnen.

 

§ 7   Vorstand

1. Zusammensetzung des Vorstands
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
• der/dem Vorsitzenden,
• der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
• der/dem Kassenwart/in
• der/dem Schriftführer/in
• den Fachwartinnen/Fachwarten
• weiteren Stellvertreterinnen/Stellvertretern

2. Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die ihm durch die Satzung oder die MV zugewiesen sind.
Die Beschlüsse der MV sind für den Vorstand bindend.
Die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende oder die/der Kassenwart/in vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB gemeinsam.
Der Vorstand tritt nach Bedarf, längstens jedoch in Abständen von vier Monaten zusammen. Die Einberufung erfolgt durch die/den Vorsitzende/n oder die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n. Auf Verlangen eines Viertels der Vorstandsmitglieder muss eine Einberufung erfolgen.
Die/der Vorsitzende führt den Vorsitz in der MV und im Vorstand. Bei ihrer/seiner Abwesenheit übernimmt diese Aufgabe die/der stellvertretende Vorsitzende.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt im Vorstand.

 

§ 8   Finanzen

1. Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Kassenwesen
Im Verein wird nur eine Kasse geführt, über die alle Einnahmen und Ausgaben abgewickelt werden. Alle Einnahmen und Ausgaben sind transparent, zeitnah und vollständig zu buchen.

3. Beiträge
Die Höhe der Beiträge für ihre Mitglieder setzt die MV jeweils für das folgende Geschäftsjahr fest.

4. Rechnungslegung
Die Jahresabrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres ist von der Kassenwartin / vom Kassenwart rechtzeitig vor der jährlichen MV aufzustellen, von den Kassenprüfer/inne/n zu prüfen und dem Vorstand vorlagereif zu übergeben.

5. Kassenprüfung
Von der MV werden zwei Kassenprüfer/innen auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Die Jahresabrechnung und die Kasse werden jährlich vor der MV von den gewählten Kassenprüfer/inne/n geprüft und in einem Prüfbericht protokolliert. Die Vorstandsmitglieder sind ihnen zur Auskunft verpflichtet.
Beanstandungen der Prüfer/innen können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen, die Einhaltung des von der MV genehmigten Haushaltsplans und die Mittelverwendung für satzungskonforme Zwecke beziehen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

 

§ 9   Vereinsordnungen und Geschäftsordnung

Der Verein gibt sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe entsprechende Vereins- und Geschäftsordnungen. Diese sind nicht Bestandteil der Satzung.
Der Vorstand ist zuständig für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Ordnungen. Entsprechende Maßnahmen werden gültig durch Bekanntmachung in der MV.
Anträge oder Vorschläge zur Änderung der Ordnungen sind dem Vorstand bis spätestens sechs Wochen vor der MV schriftlich per Brief oder E-Mail einzureichen.

 

§ 10   Sonstiges

1. Öffentlichkeitsarbeit
Vorsitzende/r, Pressewart/in und Wanderwart/in sind Träger der Öffentlichkeitsarbeit im Verein. Der Vorstand kann diese Aufgabe im Bedarfsfall auf andere Mitglieder des Vorstands oder entsprechende Gremien delegieren. Veröffentlichungen erscheinen auf der Homepage, im periodisch herausgegebenen Programmheft und tagesaktuell in der örtlichen Presse.
Die Mitglieder sollen für die Öffentlichkeitsarbeit benötigtes Bildmaterial dem Vorstand zur Verfügung stellen und zur weiteren Verwendung für Vereinszwecke freigeben.

2. Haftung
Vereinsmitglieder haften bei Schäden, die sie während ihrer Tätigkeit im Verein verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie werden im Übrigen von der Haftung freigestellt. Versicherungen laufen über den SGV-Gesamtverein, bei dem auch die jeweils aktuellen Versicherungsbedingungen einzusehen sind. Die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins erfolgt für Mitglieder und Gäste auf eigene Gefahr.

3. Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist über den SGV-Gesamtverein Mitglied im Verband Deutscher Gebirgs- und Wandervereine e.V., kurz Deutscher Wanderverband, mit Sitz in Kassel.

4. Datenschutz
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse mit Telefonnummer, sein Geburtsdatum, seine Bankverbindung, das Eintrittsdatum in den Verein und wenn vorhanden seine E-Mail-Adresse auf. Diese Daten werden im EDV-System der/des Vorsitzenden, der Kassenwartin/des Kassenwarts und der Wanderwartin/des Wanderwarts gespeichert. Jedem Mitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Als Mitglied im Sauerländischen Gebirgsverein e.V. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den SGV-Gesamtverein zu melden. In diesem Rahmen ist er berechtigt, die o.g. personenbezogenen Daten seiner Mitglieder an den SGV-Gesamtverein weiterzugeben.

5. Auflösung/Fusion
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen dem SGV-Gesamtverein zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Falls der SGV-Gesamtverein gleichzeitig oder vorher aufgelöst wird, beschließt die MV über eine dem Satzungszweck (§ 2, Abs. 2) entsprechende Verwendung des Vereinsvermögens im Einvernehmen mit dem Finanzamt.
Bei einer in der MV beschlossenen Neugründung mit Eintrag ins Vereinsregister und mit Umbenennung oder bei einer in gemeinsamer MV mit einer benachbarten Abteilung beschlossenen Fusionierung des Vereins fällt das Vereinsvermögen dem neu zu gründenden Verein zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Zur Fusionierungs- oder Auflösungsversammlung müssen das Präsidium des SGV-Gesamtvereins und der Bezirksvorstand eingeladen werden.

 

§ 11   Geltungsbeginn der Satzung

Diese Satzung tritt nach Beschluss in der MV mit dem heutigen Tage in Kraft.


Recklinghausen, den 15. Februar 2020